Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/52: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 8 Seiten

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Art. 48 Abs. 4

Unterbleibt die Sicherheitsleistung, ist in Artikel 48 SVAV lediglich der Arrest vorgesehen. Der Arrest muss sich jedoch nicht zwangsläufig auf das Fahrzeug beziehen. Zudem ist es schwierig Aktiven im Eigentum des Schuldners zu bezeichnen. Der Kontrollschildentzug bei unbezahlter Sicherheitsleistung wäre zweckmässig und wird in der Praxis bereits angewandt. Mit dieser Bestimmung sollen bestehende Zweifel bezüglich der Rechtmässigkeit ausgeräumt werden.

Art. 50 Abs. 1

Bei ausländischen Fahrzeugen besitzt die EZV das Recht Fahrzeuge an der Weiterfahrt zu hindern oder sie gar zu beschlagnahmen. Bei inländischen besteht einzig die Möglichkeit die Kontrollschilder durch die kantonale Zulassungsbehörde (Strassenverkehrsamt) entziehen zu lassen. Dies ist oft schwierig, weil die Fahrzeuge in einem anderen Kanton eingesetzt werden oder weil die Halter die kantonalen Verfügungen ignorieren und die Fahrzeuge dem polizeilichen Zugriff entziehen. Kontrollschildentzug und Verhinderung der Weiterfahrt haben im Grunde genommen den gleichen Zweck. Zudem ist es für die Zollverwaltung störend, wenn ihr bekannte, nicht zahlungswillige Unternehmen ungehindert Zollkontrollen passieren können. Aus diesem Grund sind der EZV bei inländischen Fahrzeugen die gleichen Mittel in die Hand zu geben, wie sie sie bei ausländischen bereits hat. Massnahmen wie die Verweigerung der Weiterfahrt oder soweit verhältnismässig, die Beschlagnahme der Fahrzeuge sollen deswegen neu etabliert werden.

Art. 50 Abs. 1bis

Obwohl die LSVA nachweislich nicht bezahlt ist, kann die Vollstreckung der kantonalen Entzugsverfügung durch ungerechtfertigte Beschwerden hinausgeschoben werden. Dies kann nur verhindert werden, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Diese ausserordentliche Massnahme ist ein wichtiger Bestandteil zur Durchsetzung der Abgabepflicht und ist begründet, wenn man den Zweck der zugrundeliegenden Verfügung anschaut. Diese soll verhindern, dass mit einem Fahrzeug weiterhin über Monate LSVA-pflichtige Fahrten durchgeführt werden, obwohl ausstehende Abgaben nicht beglichen wurden.

Art. 50a Zulassungsbeschränkung

Wird einem Fahrzeug das Kontrollschild entzogen, kann der gleiche Halter dieses Fahrzeug nicht mehr in Verkehr setzen. Dies funktioniert jedoch nur im Kanton, der das Kontrollschild entzogen hat. Die Erfahrung zeigt, dass betroffene Halter solche Fahrzeuge oft in einem anderen Kanton zum Verkehr zulassen. Das neue Kontrollschild müsste wiederum mit dem ordentlichen Entzugsverfahren entzogen werden. Aufgrund der Verfahrensdauer führt das während dieser Zeit zu den bereits angesprochenen Wettbewerbsverzerrungen.

Eine Beschränkung der Zulassung ist Voraussetzung um den missbräuchlichen Kantonswechseln vorzubeugen. Zu diesem Zweck wird die Zollverwaltung den kantonalen Vollzugsbehörden die betroffenen Halter und Halterinnen sowie