Vorlage VSFK

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 2 Seiten

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ENTWURF

Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird wie folgt geändert:

Art. 18 Abs. 3

3 Schlachtwarme Schlachttierkörper dürfen vom Schlachtbetrieb zur weiteren Verarbeitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden. Der Transport muss auf direktem Weg erfolgen.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis

1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung umfasst namentlich:

a. Sauberkeitskontrollen an jedem Arbeitstag, periodisch ergänzt durch mikrobiologische Untersuchungen von Schlachttierkörpern sowie von Oberflächen von Geräten und Einrichtungen;

1bis Als Referenzverfahren für die Probennahme sind die ISO-Normen 176042 und 185933 heranzuziehen; die Verordnung (EG) Nr. 2073/20054 regelt die mikrobiologischen Kriterien.

1 SR 817.190

2 ISO 17604 (Ausgabe 2003): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln - Probennahme von Schlachttierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung. Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052

224 54 74; E-Mail: [email protected].

3 ISO 18593 (Ausgabe 2004): Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln - Horizontales Verfahren für Probenahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer. Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; (www.snv.ch); Telefon: 052

224 54 54, Fax: 052 224 54 74; E-Mail: [email protected];. 2005–2271