Bericht TSV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung

Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des „Veterinäranhangs“ zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz-EG.

Erstens geht es darum, die Zoonosevorschriften den entsprechenden Vorschriften der EU anzugleichen, um die Äquivalenz zu erhalten und damit den internationalen Austausch von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu erleichtern.

Zweitens muss im Bereich der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien der Entwicklung des EU-Rechts Rechnung getragen werden. So werden die Liste der bezüglich BSE besonders gefährlichen Materialien (=spezifiziertes Risikomaterial) mit der entsprechenden Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien in Übereinstimmung gebracht, und bei der Traberkrankheit die im Seuchenfall zu treffenden Massnahmen verschärft.

Zoonosen

Allgemeines

Zoonosen sind laut Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) übertragbare Tierkrankheiten, die auf den Menschen übertragen werden können. Von den zurzeit 55 staatlich bekämpften Seuchen gehören je nach Interpretation ein Viertel bis ein Drittel zu den Zoonosen. Weil Zoonoseerreger häufig als Begleitorganismen von Lebensmitteln auf den Menschen übertragen werden, ist die Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion, von der Futtermittelproduktion über die Gewinnung von Lebensmitteln bis hin zu ihrem Vertrieb und Konsum, ein zentraler Aspekt der Lebensmittelhygiene.

Die Totalrevision des Hygienerechts im Jahr 2005 hatte zum Ziel, den Schutz der Konsumenten zu erhalten und wo nötig zu verbessern sowie insbesondere die Äquivalenz zu den entsprechenden Vorschriften in der EU. Auch wenn die Bestimmungen zu den Zoonosen im Hygienepaket der EU nicht explizit enthalten sind, macht es auf Grund der engen Verknüpfung und der bereits weitgehend ähnlichen Bestimmungen Sinn, die Zoonosenüberwachung der Regelung in der EU anzupassen.

Bezüglich der Bekämpfung der Salmonellen verlangt die EU von Drittländern, dass sie ihre Vorschriften äquivalent zu denjenigen der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gestalten. Falls auf die vorgeschlagenen Änderungen verzichtet wird, bleibt die Schweiz ein Drittland und muss die Voraussetzungen an ein Drittland erfüllen.

Der Gemischte Veterinärausschuss beabsichtigt, die nachfolgend erläuterten Änderungen als äquivalent anzuerkennen.

Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Tuberkulose (Mycobacterium bovis), Brucellose der Rinder (Brucella abortus), Brucellose der kleinen Wiederkäuer (Brucella melitensis) und Brucellose der Schweine (Brucella suis): Die Überwachung dieser Zoonosen beinhaltet neben der Meldepflicht und einigen spezifischen Überwachungsmassnahmen (etwa Untersuchungen von Aborten auf Brucellose) die