Bericht EDAV

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 3 Seiten

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

1. Allgemeines

Nach mehreren Verhandlungsrunden mit der EG-Kommission konnte im Rahmen des Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG1 die Äquivalenz der meisten schweizerischen Vorschriften über die Tiergesundheit und über die Sicherheit der Lebensmittel tierischer Herkunft vereinbart werden2. Nun gilt es, die Formalitäten der Grenzkontrolle für Tiere und tierischer Erzeugnisse zwischen der Schweiz und der EU abzubauen und die Kontrolle der Sendungen aus Drittstaaten zu regeln. Grundsätzlich werden solche Importe an der EU-Aussengrenze (z.B. in Hamburg oder Genua) kontrolliert. Treffen sie auf dem Luftweg auf einem schweizerischen Flughafen ein, werden sie weiterhin vom schweizerischen grenztierärztlichen Dienst kontrolliert. Diese Kontrollen müssen indessen nach den EU-Vorschriften durchgeführt werden, weil die importierten Tiere und Waren anschliessend im gesamten EU-Raum bezüglich tierseuchenrechtlicher und lebensmittelhygienischer Vorschriften frei gehandelt werden können.

Die Vorschriften der EU für die Durchführung der Kontrollen sind in den Richtlinien 91/496/EWG3 und 97/78/EG4 sowie in 19 weiteren Erlassen5 geregelt. Ebenso müssen die tierseuchen- und lebensmittelpolizeilichen Einfuhrbeschränkungen übernommen werden.

Im Grundsatz entspricht die Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.11) den genannten EU-Anforderungen an Importe aus Drittstaaten; die Vorschriften über die Kontrollverfahren sind jedoch detaillierter geregelt. Die Verhandlungen mit der EG-Kommission über die Äquivalenz des vorliegenden Entwurfs für eine Änderung der EDAV sind noch nicht abgeschlossen.

Zur Zeit wird auch eine Änderungen der Verordnung vom 30. Oktober 1985 über Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET-GebV; SR 916.472) und eine neue Verordnung des EVD vorbereitet, in der die in der EDAV an das EVD delegierten Rechtssetzungsbereiche (Liste der kontrollpflichtigen Waren, Bewilligungspflicht, Verweise auf EU-Entscheidungen über Zeugnisse sowie Länder- und Betriebslisten) umgesetzt werden. Gleichzeitig muss die Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 (SR 453) vollständig revidiert werden, weil die Kontrollen an der Grenze grösstenteils nicht mehr vom grenztierärztlichen Dienst durchgeführt werden können.

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

2 Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Veterinärausschusses über die Änderung von Anhang 11 Anlage 6 des Abkommens (AS 2006 2077)

3 Richtlinie des Rates Nr. 91/496/EWG vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG

4 Richtlinie des Rates Nr. 97/78/EG vom 18. Dezember 1997zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen

5 93/352, 94/360, 94/641, 97/152, 97/794, 2000/25, 2000/571, 2001/812, 2001/881, 2002/99, 2002/349, 998/2003, 136/2004, 282/2004, 745/2004, 882/2004, 2005/34, 2005/92, 2005/93, 2005/432