Vorlage EDAV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 27 Seiten
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ENTWURF
Verordnung über die Ein- Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19781,
Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922,
Artikel 25 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663,
Artikel 2 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20004
und in Ausführung des Anhangs 11 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Abkommen),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
a. lebenden Tieren;
b. tierischen Samen, unbefruchteten Eiern und Embryonen;
c. Lebensmitteln tierischer Herkunft;
d. Lebensmitteln mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
e. tierischen Nebenprodukten;
f. Heu und Stroh;
g. weiteren Stoffen, die Träger von Seuchenerregern sein können.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnet die Lebensmittel mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft und die weiteren Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können.
1SR 455