Bericht VSFK

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 2 Seiten

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

1. Allgemeines

Die Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) ist seit dem 1. Januar 2006 äquivalent zum EU-Recht (Landwirtschaftsabkommens Schweiz-EG; SR 0.916.026.81, Anhang 11 Anlage 6). Mit der vorliegenden Revision gilt es,

- der Weiterentwicklung des EU-Lebensmittelrechts Rechnung zu tragen;

- die von der EG-Kommission der Schweiz in Aussicht gestellte Erleichterung bezüglich Trichinellen im Sinne eines vorgezogenen Beschlusses umzusetzen;

- Erfahrungen aus der Vollzugspraxis zu berücksichtigen.

2. Zu den Änderungen im Einzelnen Art. 18 Abs. 3

Terminologische Abstimmung mit der analogen Bestimmung in Artikel 31 Absatz 4 der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1)

Art. 20 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis

Die Pflicht zur Selbstkontrolle wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel; ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) konkretisiert.

Art. 23 Abs. 1 und 2 Bst. d und e

Die Informationen nach Absatz 2 können mit dem Begleitdokument abgegeben werden.

Art. 28 Abs. 3

Redaktionelle Änderung.

Art. 31 Abs. 2bis

Angesichts der günstigen Situation bezüglich des Parasiten Trichinella spiralis in der Schweiz soll für den lokalen Markt auf die systematische Untersuchung aller Hausschweine auf Trichinellen verzichtet werden können. Ein genereller Dispens für die Schweiz kann zur Zeit nicht erlangt werden, weil in Mitgliedstaaten der EU mit vergleichbarer Situation der Dispens von der EU bisher auch nicht erteilt worden ist.

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

Praxisbedingte Anpassung.

3. Auswirkungen