Vorlage VSFK
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 2 Seiten
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Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d und e
1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhalter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden.
2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthalten:
d. aufgehoben
e. aufgehoben
Art. 28 Abs. 3, erster Satz
3 Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung auf direktem Weg zur Schlachtanlage zu bringen und dürfen während des Transports und in der Schlachtanlage keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. …
Art. 31 Abs. 2bis
2bis In Betrieben mit geringer Kapazität wird auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen verzichtet, wenn der Betrieb der leitenden Tierärztin oder dem leitenden Tierarzt eine Bestätigung abgibt, dass:
a. das Schweinefleisch nur für den lokalen Markt bestimmt ist;
b. das Schweinefleisch nur an Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, die ausschliesslich für den nationalen Markt produzieren;
c. vom Betrieb laufend ein Verzeichnis über die Empfänger von Schweinefleisch geführt wird.
Art. 39 Abs. 2 Bst. a
2 Er muss insbesondere:
a. der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur wöchentlich das Programm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl der erwarteten Tiere mitteilen und ihm wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden;
II
Diese Änderung tritt am ... in Kraft.
4 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)