Vorlage VSFK

Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 2 Seiten

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Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d und e

1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhalter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden.

2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

d. aufgehoben

e. aufgehoben

Art. 28 Abs. 3, erster Satz

3 Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung auf direktem Weg zur Schlachtanlage zu bringen und dürfen während des Transports und in der Schlachtanlage keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. …

Art. 31 Abs. 2bis

2bis In Betrieben mit geringer Kapazität wird auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen verzichtet, wenn der Betrieb der leitenden Tierärztin oder dem leitenden Tierarzt eine Bestätigung abgibt, dass:

a. das Schweinefleisch nur für den lokalen Markt bestimmt ist;

b. das Schweinefleisch nur an Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, die ausschliesslich für den nationalen Markt produzieren;

c. vom Betrieb laufend ein Verzeichnis über die Empfänger von Schweinefleisch geführt wird.

Art. 39 Abs. 2 Bst. a

2 Er muss insbesondere:

a. der Fleischkontrolleurin oder dem Fleischkontrolleur wöchentlich das Programm mit den vorgesehenen Schlachtzeiten und der Zahl der erwarteten Tiere mitteilen und ihm wesentliche Änderungen des Programms am Vortag melden;

II

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

4 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1)