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Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 7 Seiten

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ENTWURF

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

1

Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. l

Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:

l. Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine;

Art. 6 Bst. lbis

lbis. Zoonose: von Tieren auf Menschen übertragbare Infektionskrankheit;

Art. 179d Abs.1

1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:

a. von Rindern jeden Alters: die Tonsillen, das Mesenterium und die Därme von Duodenum bis Rektum;

b. von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschliesslich Hirn und Augen sowie das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater);

c. von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, ohne Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust und Lendenwirbel, ohne Crista sacralis mediana und Kreuzbeinflügel aber einschliesslich Spinalganglien.

Art. 180b Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache

1 SR 916.401