Vorlage TSV
Vernehmlassung 2006/62: Weiterentwicklung des Veterinäranhangs zum Landwirtschaftsabkommen Schweiz - EG · 7 Seiten
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ENTWURF
Tierseuchenverordnung (TSV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
1
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bst. l
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
l. Salmonella-Infektion des Geflügels und der Schweine;
Art. 6 Bst. lbis
lbis. Zoonose: von Tieren auf Menschen übertragbare Infektionskrankheit;
Art. 179d Abs.1
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten:
a. von Rindern jeden Alters: die Tonsillen, das Mesenterium und die Därme von Duodenum bis Rektum;
b. von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschliesslich Hirn und Augen sowie das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater);
c. von Tieren der Rindergattung, bei denen vier permanente Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben: die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, ohne Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust und Lendenwirbel, ohne Crista sacralis mediana und Kreuzbeinflügel aber einschliesslich Spinalganglien.
Art. 180b Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache