Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

(neu): „Der durch die Produktion aus nicht erneuerbaren Energieträgern verursachte CO2-Ausstoss muss mitgeteilt (deklariert [SES]) werden. Das BFE regelt die Einzelheiten.“

Die Erhebung der Produktionsdaten soll durch Selbstdeklaration oder durch die Ausstellerin erfolgen [EnFK].

4.5 Ausstellerin (Art. 5)

[economiesuisse] schlägt folgende Ergänzung von Art. 5 Abs. 1 vor: „Die Ausstellerin […] notwendigen Daten. Diese Arbeiten sind kostengünstig und effizient zu erledigen. Die Ausstellerin benachrichtigt das Bundesamt über die für diese Arbeiten in Rechnung gestellten Aufwendungen.“

Laut [SAS] soll Art. 5 Abs. 3 folgendermassen ergänzt werden: „Sie überprüft periodisch die Anlage- und Produktionsdaten sowie die Messstellen.“

[Etrans] wünscht eine Präzisierung im Bereich der Kostentragungspflichten der Ausstellerin und schlägt folgende Formulierung für Art. 5 Abs. 3 vor: „[…]. Sie ist berechtigt, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten verursachergerecht weiterzuverrechnen“.

[ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS] fordern, dass die Stückelung der Elektrizitätsmengen eindeutig auf 1 kWh festgelegt wird. Folgende Formulierung wird vorgeschlagen (siehe auch Antrag zu Art. 2 Abs. 3 Bst. a): Art. 5 Abs. 4: „Sie muss den Herkunftsnachweis in der Datenbank in Stückelung 1 kWh erfassen und...“

Art. 5 Abs. 5 soll dahingehend präzisiert werden, dass sichergestellt ist, dass die Ablaufkette „Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe, Löschung“ korrekt abgebildet wird und die Ausstellerin nur für Tätigkeiten dieser Ablaufkette verantwortlich ist [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS]. Der Formulierungsvorschlag lautet: „Sie überwacht die Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise bis zu deren allfälligen Löschung oder Verlassen des Systemgebietes Schweiz (Export) und stellt innerhalb des Systemgebietes Schweiz sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden“.

Auch [Etrans] wünscht sich eine Präzisierung von Art. 5 Abs. 5, da die Überwachung der „Verwendung der Nachweise“ die Verantwortung der Ausstellerin übersteige und alle Aufgaben der Ausstellerin sich klar auf das „Systemgebiet Schweiz“ beschränken sollen.

Der Export stelle laut internationaler Nomenklatur keine eigentliche Löschung dar, weshalb mit folgender Ergänzung von Art. 5 Abs. 6 sichergestellt werden soll, dass elektronisch ins Ausland weitergegebene Herkunftsnachweise dort weiterverwendet werden können [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS]: „Sie muss den Herkunftsnachweis in der Datenbank löschen, wenn er für die