Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 14 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Stromkennzeichnung gemäss Artikel 1a EnV verwendet oder als schriftliches oder elektronisches Dokument nach Absatz 4 ausgestellt wird.“ Zusätzlich soll ein neuer Absatz geschaffen werden Art. 5 Abs. 7 (red: 8) [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS]: „Sie muss sicherstellen, dass Herkunftsnachweise, welche das Systemgebiet Schweiz elektronisch verlassen, in der Datenbank entsprechend gekennzeichnet und für die weitere Verwendung in der Schweiz gesperrt werden und statistisch als exportierte Herkunftsnachweise verzeichnet werden. Im Falle des eineindeutigen Re-Importes dieser Herkunftsnachweise in unveränderter Form sind diese entsprechend wieder zu entsperren sowie in der Statistik nachzuführen.“

Art. 5 Abs. 7 sei folgendermassen anzupassen [economiesuisse]: „[…] zu verlangen. Das Bundesamt veröffentlicht regelmässig eine Übersicht der Kosten, die durch die Ausstellung des Herkunftnachweises entstanden sind.“

[EnFK] regt an, dass nach Möglichkeit eine einzige unabhängige Ausstellerin für die Schweiz zuständig sein soll, damit der Aufwand in Grenzen gehalten und die nötige Transparenz geschaffen werden kann.

4.6 Übergangsbestimmung (Art. 6)

[economiesuisse] erachtet die Übergangsbestimmungen als problematisch. Die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Preisfestsetzung sind anzuwenden, falls aus der Bestimmung für das ermächtigte Unternehmen eine monopolartige Stellung entstehen sollte.

4.7 Inkrafttreten (Art. 7)

Zu Art. 8 sind keine Bemerkungen und Änderungsvorschläge eingegangen.