Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 14 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
5. Weitere Bemerkungen und Anträge
Die Bezeichnungen der Energieträger bei Herkunftsnachweisen sollen sich nicht mit den Bezeichnungen der Energiesysteme des Vereins für umweltgerechte Elektrizität (VUE) überschneiden, damit nicht zusätzliche Verwirrung bei den Konsumentinnen und Konsumenten gestiftet wird [kf, VUE]. Aus Sicht [VUE| wird dieses Anliegen bei der heutigen Anwendung der Bezeichnungen der Energieträger gemäss Stromkennzeichnung erfüllt.
Die Bezeichnung des Energieträgers „Abfall“ im Ahnhang 4 Ziff. 1.3 EnV sollte – sobald im StromVG und im EnG die gesetzlichen Grundlagen entsprechend verankert sind - mit folgendem Zusatz versehen werden: „Gilt als 50% erneuerbare Energie“ [VBSA].