Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 14 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Auch [SWV] möchte in Art. 4 Abs. 1 Bst. b zur Gewährleistung der notwendigen Kontrolle sichergestellt haben, dass der Betreiber der Messstelle nicht selbst der Produzent ist.
[SAS] beantragt, Art. 4 Abs. 1 Bst. c abzuändern in: „durch fachkompetentes Personal der Konformitätsbewertungsstelle.“
Art. 4 Abs. 2 soll dahingehend präzisiert werden, dass ersichtlich wird, dass für Pumpspeicherkraftwerke eine Berechnung Anwendung findet. [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS] schlagen folgenden Wortlaut vor: „ Das BFE regelt die Einzelheiten der Berechnung der Elektrizitätsproduktion, welche für die Ausstellung der Herkunftsnachweise Anwendung findet.“
Laut [pronatura, SES] verfolge die EnV das Ziel, die verkaufte Elektrizität den Primärenergieträgern zuzuordnen, was auch für die in Pumpspeicherkraftwerken produzierte Elektrizität gelten soll. Deshalb solle Art. 4 Abs. 2 folgendermassen angepasst werden: „Bei Pumpspeicherkraftwerken und Umwälzwerken muss zusätzlich die für den Pumpbetrieb eingesetzte Elektrizitätsmenge und die Bezeichnung der Energieträger, die zu deren Produktion eingesetzt wurden, gemäss Anhang 4 Ziff. 1.3 EnV mitgeteilt werden. Das BFE regelt die Einzelheiten.“
[swisselectric] schlagen zur Regelung im Bereich der Pumpspeicherwerke folgende Präzisierung von Art. 4 Abs. 2 vor: „Bei Pumpspeicherwerken muss zusätzlich die für den Pumpbetrieb eingesetzte Elektrizitätsmenge mitgeteilt werden. Für die Ermittlung der Produktionsmenge aus erneuerbarer Energie wird der Anlagenwirkungsgrad berücksichtigt. Das BFE regelt die Einzelheiten.“ Der von [VPE, VSE] eingereichte Textvorschlag lautet: „Bei Pumpspeicherwerken muss zusätzlich die für den Pumpbetrieb eingesetzte Elektrizitätsmenge mitgeteilt werden. Die Ermittlung der aus natürlichen Zuflüssen produzierten erneuerbaren Energie erfolgt unter Berücksichtigung des Anlagewirkungsgrades. Das BFE regelt die Einzelheiten“. [swisselectric] geht davon aus, dass bei genügendem Nachweis der tatsächliche physische Wirkungsgrad, ansonsten ein solcher von 70 Prozent angewendet wird.
Nachweise sollen auch dann ausgestellt werden können, wenn das Auslesen der Produktionsdaten erst im Folgejahr erfolgt. Deshalb beantragen [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS] einen neuen Absatz Art. 4 Abs. 4 (neu) mit folgendem Wortlaut: „Produktionsdaten müssen bis spätestens Ende April gemäss Art. 4 Abs. 1 ausgelesen werden, damit sie für die Generierung von Herkunftsnachweisen für das Vorjahr verwendet werden können. Eine derartige Generierung für das Vorjahr ist nur zulässig, falls die geltend gemachte Produktion anteilig im Vorjahr stattfand und hat Art. 2, Abs. 2 und Art. 2, Abs. 3b zu beachten“.
Eine Angabepflicht des CO2-Gehalts der gelieferten Elektrizität sei angesichts der weltweiten Bestrebungen, den CO2-Ausstoss zu senken, sowie in Anbetracht von CO2-Zertifikat-Systemen zu prüfen [pronatura] bzw. zwingend nötig [SES]. Vorgeschlagen wird eine neue Bestimmung in Art. 4 Abs. 4