Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 14 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

In Art. 2 Abs. 3 Bst. f sei zur Identifikation der Messstelle die sog. Messstellennummer ausreichend [VSE].

Weitergehende ökologische Qualitäten sollen im Herkunftsnachweis aufgeführt werden können [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS, kf, pronatura, SAS, swisspower, VUE]. Diese Möglichkeit erachtet [EnFK] zumindest als prüfenswert. Die Verordnung soll mit folgendem Absatz (Art. 2 Abs. 3 Bst. g (neu)) ergänzt werden [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS, kf, pronatura, VUE]: „Angaben zu weitergehender ökologischer Qualität, sofern diese durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) auf Basis eines national oder international bedeutenden Qualitätszeichens überprüft und von der Trägerin des Qualitätszeichens zertifiziert wurde.“

Ausserdem sollten die Angaben, welche im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Ökostrom (naturemade, TÜV) zu liefern sind, für einen Herkunftsnachweis genügen [EnFK, VUE], weshalb zusätzliche aufwändige Erhebungen vermieden [EnFK] bzw. Synergien genutzt [VUE] werden könnten.

4.3 Anlagedaten (Art. 3)

In Art. 3 Abs. 2 soll der Klammerausdruck (Auditor) gestrichen werden, da die Ausstellerin auch die Verantwortung für die Beglaubigung der Anlagedaten trage [SAS].

[ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS] beantragen, dass in Art. 3 Abs. 2 „beglaubigt“ durch „bestätigt“ ersetzt wird.

Art. 3 Abs. 3 soll gemäss [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS] folgendermassen präzisiert werden: „Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten, welche Angaben gemäss Art. 2 Abs 3 Bst. c-g betreffen, rechtzeitig melden.“

Laut [EnFK] soll darauf geachtet werden, dass der Erhebungsaufwand nur einmal anfällt.

4.4 Produktionsdaten (Art. 4)

Da laut [SAS] das Vertrauen in sämtliche Glieder der Entstehungskette für den Herkunftsnachweis bestehen muss, sollen auch die Messstellen beglaubigt und Art. 4 Abs. 1 folgendermassen angepasst werden: „Die Angaben nach […] müssen an der beglaubigten Messstelle erfasst werden. […]“.

Das „4-Augen-Prinzip“ soll auch im Falle eines noch nicht erfolgten Unbundlings eingehalten werden, weshalb [ECS; swisselectric, VPE und VSE in Anlehnung an ECS] folgende Präzisierung von Art. 4 Abs. 1 Bst. b vorschlagen: „durch die Betreiberin der Messstelle, sofern diese vom Produzenten unabhängig („unbundled“) ist; oder“.