Vorlage Vereinbarung
Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 5 Seiten
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Entwurf vom 15.09.2006
Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die E-Government- Zusammenarbeit von Bund und Kantonen
Für die Jahre 2007 bis 2010
Der Schweizerische Bundesrat und der Regierungsrat des Kantons ….
treffen folgende Vereinbarung:
Präambel
Der Bund und die Kantone erachten die staatsebenenübergreifende Zusammenarbeit im
Bereich E-Government als strategisch wichtig und wollen durch eine intensive Zusammenarbeit Synergien nutzen und Effizienzgewinne erzielen. Dies ist von zentraler Bedeutung für die
Lebensqualität der Bevölkerung und für die Wettbewerbsfähigkeit in einer globalisierten
Wissensgesellschaft. Im E-Government geht es um den Einsatz von Informations- und
Kommunikationstechnologien in den Beziehungen der staatlichen Stellen zur Bevölkerung, zu Unternehmen und den vielfältigen privaten und öffentlichen Institutionen, aber auch der
staatlicher Stellen untereinander.
Der Bund und die Kantone mit ihren Gemeinden sind gewillt, die gemeinsam erarbeitete E-Government-Strategie Schweiz umzusetzen. Sie geben die in der Strategie genannten Ziele und Grundsätze allen ihren eigenen E-Government-Aktivitäten vor.
Bund und Kanton schaffen mit einem gemeinsamen Gremium das nötige Steuerungs- und Überwachungsorgan für den Vollzug der Strategie. Sie setzen sich für die Umsetzung der Strategie ein und erarbeiten gemeinsam die entsprechenden Planungs- und Umsetzungsinstrumente. Sie sind bestrebt, diese regelmässig zu erneuern und den veränderten Bedingungen anzupassen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Rahmenvereinbarung regelt die Zusammenarbeit von Bund und Kanton bei der
Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz.
Spezifische Umsetzungsvorhaben werden in Einzelprojekten organisiert. Soweit erforderlich,
werden die nötigen projektspezifischen Regelungen in Sondervereinbarungen gemäss Artikel 12 geregelt.
Die Bestimmungen der vorliegenden Rahmenvereinbarung finden Anwendung auf sämtliche Sondervereinbarungen.