Vorlage Vereinbarung

Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 5 Seiten

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 13 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wird zwischen dem Bund und jedem Kanton abgeschlossen.

Sobald die Vereinbarung von 18 Kantonen unterzeichnet und im Bundesblatt veröffentlicht worden ist, tritt sie in Kraft. Für später unterzeichnende Kantone tritt sie mit der Veröffentlichung ihres Beitritts im Bundesblatt in Kraft.

Art. 14 Übergangsregelung betreffend www.ch.ch

Mit in Kraft treten dieser Rahmenvereinbarung gilt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007-2010 als Sondervereinbarung im Sinne von Artikel 12.

Bern, 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der/Die Bundespräsident/in:

Der/Die Bundeskanzler/in

2006 Im Namen des Regierungsrates

Der/Die Regierungspräsident/in

Der/Die Staatsschreiber/in