Vorlage Vereinbarung

Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 5 Seiten

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f. vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien und setzt sich

für eine gütliche Einigung ein;

g. beschliesst über Informations- und Kommunikationsmassnahmen im Rahmen der

verfügbaren Mittel der Geschäftsstelle;

h. informiert die nicht direkt im Gremium vertretenen interessierten Stellen über seine

Beschlüsse.

Art. 7 Zusammensetzung

a. Das Steuerungsgremium setzt sich zusammen aus je drei Vertreterinnen oder Vertretern

des Bundes und der Kantone, sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der

Gemeinden und der Städte.

b. Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes werden durch den Bundesrat auf Antrag des

Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) bestimmt. Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bundeskanzlei, des EFD sowie eines weiteren Departements.

c. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone werden durch die Konferenz der

Kantonsregierungen (KdK) auf Antrag der Staatschreiberkonferenz bestimmt.

d. Der Schweizerische Städteverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der

Städte, der Schweizerische Gemeindeverband bestimmt die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinden.

Art. 8 Konstituierung und Arbeitsweise

a. Das Steuerungsgremium konstituiert sich selbst. Den Vorsitz hat ein Vertreter oder eine

Vertreterin des Bundes.

b. Das Steuerungsgremium trifft sich, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens aber

zweimal jährlich, oder wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird.

c. Einladung und Organisation der Sitzungen erfolgen durch die Geschäftsstelle.

d. Entscheide des Steuerungsgremiums werden mit einfachem Mehr der anwesenden

Mitglieder gefällt; jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

e. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

f. Eine Stellvertretung ist bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit vorgängiger Zustimmung

der Mitglieder des Steuerungsgremiums möglich.