Vorlage Vereinbarung
Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 5 Seiten
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Art. 2 Zusammenarbeit
Bund und Kanton setzen ein paritätisch zusammengesetztes Steuerungsgremium ein, das die Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz koordiniert und steuert.
Bund und Kanton unterstützen das Steuerungsgremium durch die Mitwirkung und
Mitfinanzierung bei den einzelnen Vorhaben, sowohl bei der Entwicklung wie auch beim Betrieb.
Art. 3 Mehrfachnutzung erstellter Leistungen
Die Gemeinwesen, achten darauf, dass keine unnötigen Schranken die Übertragung von
Leistungen auf mitinteressierte Gemeinwesen behindern, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben über das öffentliche Beschaffungswesen und die Übertragung von
Nutzungsrechten.
Bei Entwicklungsleistungen Dritter lassen sich die Gemeinwesen zu diesem Zweck, so weit möglich, die notwendigen Nutzungsrechte an Immaterialgütern einräumen.
Art. 4 Einhaltung von Standards für den Datenaustausch
Bei der Erarbeitung von E-Government-Leistungen oder Teilen davon verpflichten sich die Gemeinwesen zur Einhaltung der durch die Standardisierungsorganisation eCH
verabschiedeten Standards.
Art. 5 Datenschutz und Informatiksicherheit
Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten:
a. gewährleisten bei der Bearbeitung von Daten die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom
19. Juni 19921 über den Datenschutz, resp. den jeweiligen kantonalen
Datenschutzbestimmungen;
b. treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme
sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.
1 SR 235.1
2. Abschnitt: Steuerungsgremium
Art. 6 Aufgaben
Das Steuerungsgremium hat folgende Aufgaben. Es
a. steuert die Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie;
b. erstellt und führt den Katalog der priorisierten Vorhaben (Leistungen und
Voraussetzungen) regelmässig nach;
c. sorgt dafür, dass für die priorisierten Vorhaben Federführer eingesetzt werden und
Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, falls solche nötig sind;
d. nimmt Kenntnis von den ihm von den Federführern der einzelnen Vorhaben unterbreiteten
Sondervereinbarungen und prüft, dass die in Artikel 12 vorgesehenen Minimalvorschriften eingehalten werden;
e. fasst Beschluss über die aktualisierten Planungs- und Umsetzungsinstrumente und
überprüft periodisch die Fortschritte bei den Umsetzungsmassnahmen;