Vorlage Vereinbarung

Vernehmlassung 2006/67: E-Government-Strategie Schweiz · 5 Seiten

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Art. 2 Zusammenarbeit

Bund und Kanton setzen ein paritätisch zusammengesetztes Steuerungsgremium ein, das die Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz koordiniert und steuert.

Bund und Kanton unterstützen das Steuerungsgremium durch die Mitwirkung und

Mitfinanzierung bei den einzelnen Vorhaben, sowohl bei der Entwicklung wie auch beim Betrieb.

Art. 3 Mehrfachnutzung erstellter Leistungen

Die Gemeinwesen, achten darauf, dass keine unnötigen Schranken die Übertragung von

Leistungen auf mitinteressierte Gemeinwesen behindern, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben über das öffentliche Beschaffungswesen und die Übertragung von

Nutzungsrechten.

Bei Entwicklungsleistungen Dritter lassen sich die Gemeinwesen zu diesem Zweck, so weit möglich, die notwendigen Nutzungsrechte an Immaterialgütern einräumen.

Art. 4 Einhaltung von Standards für den Datenaustausch

Bei der Erarbeitung von E-Government-Leistungen oder Teilen davon verpflichten sich die Gemeinwesen zur Einhaltung der durch die Standardisierungsorganisation eCH

verabschiedeten Standards.

Art. 5 Datenschutz und Informatiksicherheit

Die an der E-Government-Zusammenarbeit Beteiligten:

a. gewährleisten bei der Bearbeitung von Daten die Vorgaben nach dem Bundesgesetz vom

19. Juni 19921 über den Datenschutz, resp. den jeweiligen kantonalen

Datenschutzbestimmungen;

b. treffen Massnahmen zum Schutz der Integrität und Verfügbarkeit der Informatiksysteme

sowie zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachweisbarkeit der Daten, die in diesen Systemen gespeichert, verarbeitet und übertragen werden.

1 SR 235.1

2. Abschnitt: Steuerungsgremium

Art. 6 Aufgaben

Das Steuerungsgremium hat folgende Aufgaben. Es

a. steuert die Umsetzung der nationalen E-Government-Strategie;

b. erstellt und führt den Katalog der priorisierten Vorhaben (Leistungen und

Voraussetzungen) regelmässig nach;

c. sorgt dafür, dass für die priorisierten Vorhaben Federführer eingesetzt werden und

Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, falls solche nötig sind;

d. nimmt Kenntnis von den ihm von den Federführern der einzelnen Vorhaben unterbreiteten

Sondervereinbarungen und prüft, dass die in Artikel 12 vorgesehenen Minimalvorschriften eingehalten werden;

e. fasst Beschluss über die aktualisierten Planungs- und Umsetzungsinstrumente und

überprüft periodisch die Fortschritte bei den Umsetzungsmassnahmen;