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Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten

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Art. 12 Pflichten der versicherten Person

1 Die versicherte Person muss die Versichertenkarte dem Leistungserbringer beim Bezug von Leistungen vorweisen.

2 Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss die versicherte Person die Versichertenkarte dem Versicherer auf Verlangen zurückgeben.

6. Abschnitt: Rechnungstellung

Art. 13 Überprüfung des Versicherungsverhältnisses

1 Während der Dauer des Leistungsbezuges muss der Leistungserbringer die Aktualität des Versicherungsverhältnisses mindestens einmal pro Semester überprüfen. Er nimmt die Überprüfung über eine Abfrage der Daten auf der Versichertenkarte oder über eine Abfrage im Online-Verfahren vor.

2 Bei der Überprüfung des Versicherungsverhältnisses wird eine Autorisierungsnummer erstellt, welche der Leistungserbringer auf der Rechnung anbringen muss. Das Departement legt die Komponenten der Autorisierungsnummer fest.

Art. 14 Online-Verfahren

1 Bei der Abfrage im Online-Verfahren muss der Versicherer dem Leistungserbringer folgende Informationen zur Verfügung stellen:

a. Angaben darüber, ob ein Versicherungsverhältnis besteht;

b. Daten nach Artikel 3 Absatz 1.

2 Bei der Abfrage im Online-Verfahren kann der Versicherer dem Leistungserbringer zusätzlich die Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 zur Verfügung stellen.

3 Der Zugang zum Online-Verfahren muss unter Mitwirkung der Versichertenkarte erfolgen.

4 Ist die Versichertenkarte beim Bezug von Leistungen nicht verfügbar, kann der Zugang zum Online-Verfahren auch ohne Versichertenkarte erfolgen.

5 Der Versicherer und der Leistungserbringer müssen durch angemessene technische Vorkehren eine sichere Datenübermittlung gewährleisten.

7. Abschnitt: Kantonale Modellversuche

Art. 15

1 Im Rahmen von kantonalen Modellversuchen im Gesundheitsbereich ist die erweiterte Nutzung der Versichertenkarte über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 KVG und über die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 KVG hinaus mög-