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Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten

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lich, sofern dies in einem kantonalen Gesetz vorgesehen ist. Die Funktion der Versichertenkarte nach Artikel 42a Absätze 1–3 KVG muss gewährleistet bleiben.

2 Das kantonale Gesetz muss:

a. den Rahmen und den Zweck des Versuchs festlegen;

b. eine zeitliche Befristung des Versuchs festlegen;

c. das zuständige kantonale Organ bezeichnen;

d. die Freiwilligkeit der Teilnahme der Versicherten und Leistungserbringer gewährleisten;

e. die im Rahmen des Versuchs bearbeiteten Personendaten festlegen;

f. die Zugriffsrechte auf Personendaten regeln.

3 Der Modellversuch ist durch eine Evaluation des Kantons zu begleiten. Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Gesundheit über den Modellversuch Bericht.

8. Abschnitt: Technische Standards

Art. 16

Das Departement legt die technischen Anforderungen an die Versichertenkarte und an das Online-Verfahren fest.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung (KVV) wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 1 Bst. d, e, f

Die Leistungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu machen:

d. Kennnummer der Versichertenkarte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung vom …5 über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK);

e. Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

f. Autorisierungsnummer nach Artikel 13 Absatz 2 VVK.

4 SR 832.102

5…

6 SR 831.10