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Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten

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Art. 8 Authentifizierung des Leistungserbringers

Der Zugriff auf die Daten nach Artikel 6 darf nur in Verbindung mit einem elektronischen Leistungserbringernachweis erfolgen, der eine sichere Authentifizierung ermöglicht.

5. Abschnitt: Rechte und Pflichten

Art. 9 Rechte des Versicherers

1 Das Eigentum an der Versichertenkarte bleibt beim Versicherer, der sie ausgestellt hat.

2 Der Versicherer kann die Gültigkeit der Versichertenkarte befristen.

Art. 10 Informationspflicht des Versicherers

Bei Abgabe der Versichertenkarte muss der Versicherer die versicherte Person schriftlich, ausführlich und verständlich über die ihr zustehenden Rechte und Pflichten informieren. Diese Information muss insbesondere umfassen:

a. die Pflicht zur Verwendung der Karte beim Bezug von Leistungen;

b. das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bezüglich der auf der Versichertenkarte enthaltenen Daten;

c. die Aufklärung darüber, wer berechtigt ist, Daten von der Versichertenkarte abzurufen und zu welchen Zwecken diese bearbeitet werden;

d. den Hinweis, die Daten nach Artikel 6 vor der Rückgabe der Versichertenkarte an den Versicherer löschen zu lassen.

Art. 11 Pflichten des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer, der Daten nach Artikel 6 auf der Versichertenkarte abspeichert, ist verpflichtet, die versicherte Person über ihre Rechte aufzuklären. Diese Information muss insbesondere umfassen:

a. das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht bezüglich dieser Daten;

b. die Aufklärung darüber, wer diese Daten zu welchen Zwecken bearbeiten kann;

c. den Hinweis auf die Möglichkeit, diese Daten mittels PIN-Code zu sperren sowie die Vor- und Nachteile einer solchen Sperrung;

d. den Hinweis, die Daten nach Artikel 6 vor Rückgabe der Versichertenkarte an den Versicherer löschen zu lassen.