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Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten
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4. Abschnitt: Daten nach Artikel 42a Absatz 4 KVG
Art. 6 Umfang der Daten
1 Der Leistungserbringer kann folgende Daten in elektronischer Form auf der Versichertenkarte abspeichern, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist:
a. Blutgruppen und Transfusionsdaten;
b. Immunisierungsdaten;
c. Allergien;
d. Krankheiten;
e. in medizinisch begründeten Fällen einen zusätzlichen Eintrag;
f. Verordnung von Arzneimitteln oder Code, der den Zugang zur Verordnung ermöglicht;
g. Medikation;
h. eine oder mehrere Kontaktadressen für den Notfall;
i. Hinweis auf bestehende Patientenverfügungen.
2 Der Leistungserbringer muss die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20033 über die elektronische Signatur beruht.
3 Der Leistungserbringer ist nicht verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 aufzunehmen. Die Kosten dieser Dienstleistung werden nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen.
Art. 7 Zugriff auf die Daten nach Artikel 6
1 Zugriff auf die Daten nach Artikel 6 haben die Leistungserbringer nach dem Anhang.
2 Sie dürfen die Daten nach Artikel 6 nur mit Einwilligung der versicherten Person bearbeiten. Der Umfang der Bearbeitung richtet sich nach dem Anhang.
3 Die versicherte Person kann die Daten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a–g mit einem PIN-Code sperren. Sie kann nicht zur Offenlegung der Daten verpflichtet werden.
4 Ist es für die Versorgung im Notfall erforderlich und kann die versicherte Person ihre Einwilligung nicht erteilen, so darf der Leistungserbringer ohne Einwilligung der versicherten Person auf die Daten nach Artikel 6 zugreifen.