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Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 9 Seiten
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b. Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);
c. Geburtsdatum der versicherten Person;
d. Geschlecht der versicherten Person;
e. Name und Kennnummer des Versicherers (BAG-Nummer);
f. Kennnummer der Versichertenkarte;
g. Ablaufdatum der Versichertenkarte.
2 Die Kennnummer der Versichertenkarte muss identisch sein mit der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte.
3 Auf der Rückseite der Versichertenkarte können zusätzlich die Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte aufgedruckt sein.
4 Das Eidgenössische Departement des Inneren (Departement) legt die Anforderungen an die grafische Gestaltung fest.
Art. 4 Elektronische Daten
1 Auf der Versichertenkarte müssen die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 elektronisch abgespeichert sein.
2 Der Versicherer kann zusätzlich folgende Angaben elektronisch auf der Versichertenkarte abspeichern:
a. Wohnadresse der versicherten Person;
b. besondere Versicherungsformen nach Artikel 62 KVG;
c. Angabe, ob die Unfalldeckung nach Artikel 8 KVG sistiert ist;
d. Angaben über Zusatzversicherungen, sofern die versicherte Person damit einverstanden ist;
e. Daten der Europäischen Krankenversicherungskarte.
Art. 5 Verifizierung der Versichertennummer der AHV
1 Vor der Ausstellung der Versichertenkarte verifiziert der Versicherer die Versichertennummer der AHV bei der zuständigen Stelle und veranlasst nötigenfalls deren Zuweisung.
2 Der Versicherer muss die für die Verwendung der richtigen Versichertennummer in Artikel 50g des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgesehenen sichernden Massnahmen treffen.