Bericht TV

Vernehmlassung 2006/72: Radio- und Fernsehverordnung (RTVV): Anhang 1, Richtlinien für die UKW-Sendernetzplanung; Anhang 2, Richtlinien betreffend die regionalen Fernseh-Versorgungsgebiete · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht

Neue TV-Versorgungsgebiete Oktober 2006

3. Gegenstand

Die vorliegenden Richtlinien haben die Versorgungsgebiete für gebührenberechtigte Fernsehprogramme zum Inhalt, die über drahtgebundene Netze verbreitet werden (TV-Versorgungsgebiete). Die Definition der Versorgungsgebiete für Radioprogramme über UKW sowie für Radio- und TV-Programme in anderen Frequenzbereichen (VHF und UHF für digitales Radio/TV) erfolgt in eigenständigen Richtlinien.

Die Gebührenanteile für die Fernsehveranstalter richten sich nach Art. 40 nRTVG. Sie werden vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) separat festgelegt und im Rahmen der Ausschreibung der TV-Versorgungsgebiete zusammen mit den Leistungsaufträgen bekannt gegeben. Dies wird voraussichtlich Mitte 2007 geschehen.

4. Grundsätze

Die vorliegenden Richtlinien orientieren sich einerseits an der bestehenden, in den vergangenen Jahren gewachsenen regionalen TV-Landschaft. Gleichzeitig kommt der vom Parlament verabschiedete Grundsatz zum Tragen, wonach die zur Verfügung stehenden Gebührengelder so einzusetzen sind, dass der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag in den Regionen umgesetzt werden kann. Diese Vorgabe bedingt einen konzentrierten Mitteleinsatz, der wenigen Veranstaltern zugute kommt und der die wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Region berücksichtigt.

Daraus ergaben sich die folgenden Leitsätze:

4.1 Professionelle Programme zur Förderung eines Service public régional

In einem föderalistisch organisierten Staat spielt die Information aus dem Nahbereich und die politische, gesellschaftliche und kulturelle Einbindung auf Kantons- und Gemeindeebene eine zentrale Rolle. Regionale elektronische Medien leisten hier einen wichtigen Beitrag.

Von regionalen Fernsehangeboten wird deshalb erwartet, dass sie in ihren Gebieten das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben abbilden und einen Beitrag zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung und zur kulturellen Entfaltung leisten. Ein solcher Service public régional lässt sich jedoch nur mit professionell aufgemachten und qualitativ hoch stehenden Fernsehprogrammen erreichen.

4.2 Konzentration der Mittel auf wenige und verhältnismässig grosse Versorgungsgebiete

Fernsehen ist ein teures Medium. Besonders auf regionaler Ebene lassen sich, dies haben bisherige Erfahrungen gezeigt, professionelle Fernsehprogrammen kaum allein aus dem Markt finanzieren. Deshalb werden in der ganzen Schweiz Gebiete mit Gebührenanteil definiert.

Aufgrund der Kostenintensität des Mediums Fernsehens werden nur wenige Versorgungsgebiete mit einem gewissen wirtschaftlichen Potenzial definiert. Eine „kritische“ Grösse eines Versorgungsgebiets gewährleistet den Veranstaltern ein notwendiges Mindestmass an Einnahmen aus Werbung und Sponsoring.

4.3 Homogene Versorgungsgebiete mit ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten

Kommerzielle Veranstalter sind auf werbewirtschaftlich attraktive Versorgungsgebiete angewiesen. Laut dem Entwurf für die Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz (RTVV) sind sie verpflichtet, 50% der Betriebskosten selber zu finanzieren. Mit Blick auf den werbewirtschaftlichen Erfolg eines Veranstalters ist die Homogenität eines Versorgungsgebiets entscheidend. Entsprechend wurden die Kantonsgrenzen sowie die Kommunikationsräume der Schweiz bei der Definition der Versorgungsgebiete berücksichtigt. Überdies wurden die Sprache, die Pendlerströme sowie topografische Grenzen wie Flüsse, Seen oder Berge beachtet.