Gesetz

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Das Departement ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.

3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.

Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19497 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 25. Juni 19768 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten

Art. 10 Abs. 4

4 Gesuche, die dem regionalen Entwicklungskonzept nicht entsprechen, können nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20069 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen behandelt werden.

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210

Art. 71a Abs. 2

2 Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200611 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

Art. 71b Abs. 2

2 Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200612 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

7AS 1949 II 1657, 1968 101

8 SR 901.2

9 SR …; AS … (BBl 2006 8305)

10 SR 837.0

11 SR …; AS … (BBl 2006 8305)

12 SR …; AS … (BBl 2006 8305)