Gesetz

Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten

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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen

Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben bei der Aufnahme von Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Anerkannt werden Organisationen, die:

a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;

b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;

c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Darlehensgeber sind;

d. professionell und effizient geführt werden; und

e. überkantonal tätig sind.

2 Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.

Art. 5 Finanzhilfen

1 Finanzhilfen werden ausgerichtet:

a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;

b. an die Verwaltungskosten.

2 In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.

Art. 6 Bürgschaftsverluste

1 Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19765 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19826.

4 SR 952.0

5 SR 901.2

6 SR 837.0