Gesetz
Vernehmlassung 2006/73: Neue Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen · 6 Seiten
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Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG
Art. 7 Verwaltungskosten
Der Bund übernimmt die Kosten, welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Art. 8 Finanzierung
1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:
a. Eventualverpflichtungen aus der Übernahme von Bürgschaftsverlusten nach Artikel 5 Absatz 1;
b. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.
2 Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.
3 Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.
3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz
Art. 9 Anerkennung und Überwachung
1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem Departement dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3 Das Departement kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 10 Rechtschutz
Entscheide des Departements unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Abschnitt: Evaluation
Art. 11
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.