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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

b. die Enteignung eines grösseren Teils der Sömmerungsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. die Zerstörung von Gebäuden;

d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Sömmerungsfläche grössere Schäden anrichtet;

e. Seuchen, die den gesamten Tierbestand oder Teile davon befallen;

f. schwerwiegende Schäden durch Krankheiten oder Schädlinge;

g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten;

h. der Neuantritt von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

Art. 27 Eröffnung von Verfügungen

Der Kanton eröffnet dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. März 20009 über Sömmerungsbeiträge wird aufgehoben.

9 SR 910.133 AS 2000 1105, 2002 1140, 2005 2695