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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
Art. 21 Behandlung des Gesuchs
Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Sömmerungsbeiträge und eröffnet diese den Beitragsberechtigten.
Art. 22 Auszahlung der Beiträge
1 Der Kanton zahlt den Beitragsberechtigten die Sömmerungsbeiträge bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres aus.
2 Bilden die Beitragsberechtigten Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften, so können die Sömmerungsbeiträge gesamthaft an diese ausgerichtet werden, wenn:
a. die Alpkorporationen oder Alpgenossenschaften wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausüben; oder
b. so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.
3 Werden Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Gemeinden, Bürgergemeinden) ausgerichtet, so haben die Viehhalter und Viehhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten Anspruch auf mindestens 80 Prozent der Beiträge.
4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.
Art. 23 Auszahlungsdaten
1 Der Kanton stellt dem Bundesamt jährlich die Besatz- und die Auszahlungsdaten auf elektronischen Datenträgern sowie die Sammellisten auf Papier zu. Das Bundesamt setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.
2 Das Bundesamt überweist dem Kanton den Gesamtbetrag aufgrund der Sammelliste.
3 Der Kanton erstellt ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, woraus der Standort der Betriebe, die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die Normalstösse, aufgegliedert nach gemolkenen Tieren, übrigen Tieren, Schafen und der entsprechenden Sömmerungsdauer hervorgehen.
6. Abschnitt: Kontrolle
Art. 24
1 Der Kanton kann für den Vollzug Organisationen beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten. Die Kontrolltätigkeit der beigezogenen Organisationen wird vom Kanton stichprobenweise überprüft.
2 Der Kanton oder die Organisation überprüft die vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin eingereichten Angaben, die Beitragsberechtigung und die Einhaltung der Anforderungen.