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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
4. Abschnitt: Anforderungen an die Bewirtschaftung
Art. 12 Grundsatz
1 Die Sömmerungs-, Hirten- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
2 Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan weitergehende Anforderungen und Vorgaben, so sind diese massgebend.
Art. 13 Haltung der Sömmerungstiere
Die Sömmerungstiere müssen in eingezäunter Weide gehalten oder einmal proWoche kontrolliert werden.
Art. 14 Schutz der Weiden, der nicht zu beweidenden Flächen und der
Naturschutzflächen
1 Die Weiden sind vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Nicht zu beweidende Flächen sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
Art. 15 Düngung der Weideflächen
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung erfolgt grundsätzlich mit alpeigenem Dünger.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger, Klärschlamm und alpfremde flüssige Dünger, dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Für die Zufuhr von alpfremden Düngern ist die Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle notwendig, mit Ausnahme der anteilsmässigen Ausbringung von Hofdüngern auf angrenzenden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wo die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss bleibt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20052 vorbehalten.
Art. 16 Problempflanzen und Pflanzenbehandlungsmittel
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobskreuzkraut sind zu bekämpfen.