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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung

2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden. Flächenbehandlungen dürfen nur im Rahmen eines Sanierungsplanes vorgenommen werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle.

Art. 17 Zufuhr von Futter

1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen darf maximal 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro NST und Sömmerungsperiode zugeführt werden.

2 Für gemolkene Kühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter und 100 kg Kraftfutter pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.

3 Kraftfutter darf Schweinen nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.

Art. 18 Unterhalt von Gebäuden, Anlagen und Zufahrten

Gebäude, Anlagen und Zufahrten sind in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten und entsprechend zu unterhalten.

Art. 19 Massnahmen bei ökologischen Schäden

Werden ökologische Schäden festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen. Führen die Auflagen nicht zum Ziel, so kann ein Bewirtschaftungsplan verlangt werden.

5. Abschnitt: Verfahren

Art. 20 Gesuch

1 Die Sömmerungsbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde jährlich bis zum 31. Juli einzureichen.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere;

b. das Auffuhrdatum;

c. das voraussichtliche Abfahrtsdatum;

d. allfällige Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche;

e. die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch die zuständige Gemeindekontrollstelle.

3 Für die Sömmerungs- und die Hirtenbetriebe sind die Verhältnisse am 25. Juli massgebend.