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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung
3 Für die Kontrolle sind die Bestimmungen der Verordnung vom ...3 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) massgebend.
7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen
Art. 25 Kürzung oder Verweigerung der Beiträge
1 Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:
a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;
b. Kontrollen erschwert;
c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht;
d. die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält;
e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19914, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19788 nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden;
f. allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Bewirtschaftung verletzt.
2 Die Kürzung der Beiträge ist in Anhang 2 festgelegt.
3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
4 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssen nach Artikel 171 LwG zurückerstattet werden.
Art. 26 Höhere Gewalt
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
3 SR ...
4 SR 921.0
5 SR 814.20
6 SR 814.01
7 SR 451
8 SR 455