Vorlage

Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 117Fedlex · Vorlage

Sömmerungsbeitragsverordnung Anhörung

3 Für die Kontrolle sind die Bestimmungen der Verordnung vom ...3 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) massgebend.

7. Abschnitt: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 25 Kürzung oder Verweigerung der Beiträge

1 Der Kanton kürzt oder verweigert den Beitrag, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin:

a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht;

b. Kontrollen erschwert;

c. das Beitragsgesuch nicht rechtzeitig einreicht;

d. die Bestimmungen dieser Verordnung und weitere Auflagen, die ihm oder ihr im Zusammenhang mit der Sömmerung auferlegt wurden, nicht oder nur teilweise einhält;

e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19914, des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836, des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19667 über den Natur- und Heimatschutz oder des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19788 nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden;

f. allfällige kantonale oder kommunale Vorschriften für eine nachhaltige Bewirtschaftung verletzt.

2 Die Kürzung der Beiträge ist in Anhang 2 festgelegt.

3 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften kann der Kanton die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.

4 Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge müssen nach Artikel 171 LwG zurückerstattet werden.

Art. 26 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt Bestimmungen dieser Verordnung nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

3 SR ...

4 SR 921.0

5 SR 814.20

6 SR 814.01

7 SR 451

8 SR 455