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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Ackerbaubeitragsverordnung

Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge

Abs. 3

Aufgrund des neuen Art. 170 Abs. 3 LwG legt der Bund die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus verbindlich fest.

Anhang

Die Vorgaben basieren grundsätzlich auf den bisherigen Kürzungsrichtlinien für Anbaubeiträge. Für Fälle, welche mit dem Anhang 1 erfasst werden, sind die Bestimmungen verbindlich.

Erstmalige Mängel haben mit Ausnahme von gravierenden Fällen bei falschen Angaben keine massiven Kürzungen der Anbaubeiträge zur Folge. Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen jedoch stark erhöht. Für Fälle, welche mit dem Anhang erfasst werden, sind die Vorgaben verbindlich.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Die vertraglich vereinbarte Zuckermenge wird mit einem zusätzlich Feld auf dem Erhebungsformular in Selbstdeklaration erhoben. Ausgehend von einer vereinbarten Zuckermenge von insgesamt 232'200 Tonnen ist im Jahr 2008 mit finanziellen Aufwendungen von etwa 19.5 Millionen Franken zu rechnen. Diese Aufwendungen sind Bestandteil der im Voranschlag 2008 und der Finanzplanung 2009-2011 geplanten Mittel.

Die vorgeschlagenen Änderungen für Pilot- und Demonstrationsanlagen haben weder personelle noch finanzielle Auswirkungen.

8.4.2 Kantone

Der zusätzliche Aufwand zur Erfassung der Vertragsmenge und der Beitragsausrichtung fällt gering aus.

8.4.3 Volkswirtschaft

Mit der teilweisen Kompensation der sinkenden Zuckerpreise kann die inländische Zuckerproduktion aufrecht erhalten werden. Die Zuckerwirtschaft leistet damit weiterhin einen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung und zur Pflege der Kulturlandschaft.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

8.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 54 und 59 LwG.