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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Ackerbaubeitragsverordnung Anhörung
Art. 10 Abs. 2bis und 2ter
2bis Die Anerkennung für Pilot- und Demonstrationsanlagen wird für eine Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. In begründeten Fällen kann, bei gleichzeitiger Kürzung des vorherigen Beitragssatzes um mindestens einen Drittel, die Anerkennung um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2ter Je anerkannte Pilot- und Demonstrationsanlage wird jährlich ein
Verarbeitungsbeitrag von maximal 400°000 Franken ausgerichtet.
Art. 14 Abs. 3
3Die Kürzung der Beiträge wird, mit Ausnahme betreffend den Artikel 1 Absatz 2, im Anhang festgelegt.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
III
1Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
2Artikel 10 Absätze 2bis und 2ter tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz