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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung

b. Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel pro GVE 8 000

4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 (Buchstaben a und b), welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 DZV6 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 50 Prozent gewährt.

7 Die Pauschale beträgt maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für:

b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sowie Artikel 45.

8 Erfüllt ein Wohnhaus einen anerkannten Energiestandard, namentlich den Minergiestandard, wird zum Ansatz nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d ein Zuschlag von 25 Prozent gewährt.

Art. 47 Abs. 1

1 Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen:

Franken

a. in der Talzone 800 000

b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000

Art. 48 Abs. 1 Bst. c

1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen:

c. 8–15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d–e und Absatz 4 sowie Artikel 45;

Art. 49 Unterstützte Massnahmen

1 Mit Investitionskrediten werden unterstützt:

a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11;

b. gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen, Kühl- und Lagerräume sowie der Kauf von Maschinen und Fahrzeugen;

c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung;

d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse;

6 SR 910.13