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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
3 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.
4 Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG.
Art. 19 Abs. 2 ,3, 6 und 7
2 Die Grundpauschale setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von höchstens 15 000 Franken pro Fall und einer Pauschale je Grossvieheinheit (GVE). Die Grundpauschale ist pro Betrieb auf die Beiträge nach Buchstabe a begrenzt:
a. Ökonomiegebäuden für Raufutter verzehrende Tiere je GVE, jedoch maximal pro Betrieb:
je GVE Maximale
Grundpauschale pro Betrieb
Franken Franken
1. in der Hügelzone und
in der Bergzone I 2 800 155 000
2. in den Bergzonen II–IV 4 000 215 000
b. Alpgebäuden 2 600
3 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 60 der DZV erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 50 Prozent gewährt.
6 Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Heimatschutzes, wird ein Zuschlag gewährt. Für die beitragsberechtigten Mehrkosten gelten höchstens die folgenden Beitragsätze:
Prozent a. in der Hügelzone und in der Bergzone I40
b. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet50
7 Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.