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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
Art. 19a-19c
Aufgehoben
Art. 19d Gewerbliche Kleinbetriebe
1 Gewwerblichen Kleinbetriebe werden Beiträge gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 7.
3 Der Beitrag je Unternehmen beträgt höchstens 300 000 Franken.
Art. 20 Abs 1 und 1bis
1 Die Gewährung eines Beitrages setzt eine kantonale Finanzhilfe voraus. Die minimale kantonale Finanzhilfe beträgt:
a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;
b. 90 Prozent des Beitrages bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 18 Absatz 2;
c. 100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2.
1bis Keine kantonale Finanzhilfe ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 6.
Art. 25a Abs. 1 Bst. e
1 Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzustellen:
e. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53).
Art. 27 Beitragszusicherung
Das Bundesamt sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei kombinierten Unterstützungen genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.
Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1 Das Bundesamt erlässt eine Grundsatzverfügung:
b. Aufgehoben