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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
e. Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a.
2 Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und d.
Art. 49a Starthilfe für bäuerliche Selbsthilfeorganisationen
Organisationen nach Artikel 49 Buchstabe c können Starthilfen erhalten für die Gründung, die Anschaffungen von Mobiliar und Hilfsmitteln sowie die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit.
Art. 51 Abs. 1 und 5
1 Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.
5 Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Programms.
Art. 53 Abs. 3
3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
Art. 55 Abs. 2 Bst. a und c
2 Der Grenzbetrag beträgt:
a. 350 000 Franken bei Investitionskrediten;
c. Aufgehoben
Art. 60 Abs. 1 und 3
1 Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen.
3Aufgehoben
Art. 61 Abs. 2bis
2bis Der Kanton meldet dem Bundesamt den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen bis zum 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Art. 62 Abs. 2
2 Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von: