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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
3 Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 5 Millionen Franken werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.
Art. 30 Abs. 2
2 Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages ausbezahlt.
Art. 33 Aufsicht
1 Die Kantone orientieren das Bundesamt auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).
2 Sie erstatten dem Bundesamt auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.
Art. 43 Abs. 1, 3, 3bis, 4 und 5
1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt. Artikel 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar.
3 Die Starthilfe wird Betrieben mit einem Arbeitsbedarf ab 1,25 SAK gewährt.
3bis In Gebieten nach Artikel 3a kann eine Starthilfe bereits ab 0,75 SAK gewährt werden.
4 Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 260 000 Franken.
5 Das Bundesamt legt die Höhe der Starthilfe innerhalb der Bandbreite nach den Absätzen 3–4 fest.
Art. 44 Bauliche Massnahmen
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:
a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern;
b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;
c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;
d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich;
e. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.