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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
13 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
13.1 Ausgangslage
Die sozialen Begleitmassnahmen haben sich bewährt und ermöglichen die Linderung von Härtefällen sowie die gezielte Umschuldung existenzfähiger Betriebe. Sie sollen den Strukturwandel begleiten, aber nicht behindern. Die Massnahmen werden weitgehend in der bisherigen Form weitergeführt.
Eine Änderung stellt hingegen der im LwG neu vorgesehene Verzicht auf die rückwirkende Verzinsung von Investitionskrediten bei der definitiven Betriebsaufgabe dar. Zudem können fällige Rückzahlungen früher gewährter Beiträge und Investitionskredite in Darlehen umgewandelt und über mehrere Jahre getilgt werden. Damit sollen die oft beklagten Liquiditätsschwierigkeiten bei einer vorzeitigen Betriebsaufgabe verhindert und diese Strukturhemmnisse beseitigt werden.
Für eine bessere Akzeptanz der Umschulungsbeihilfen ist es nötig, der Vielzahl von Ausbildungen für Erwachsene künftig besser Rechnung tragen zu können. Das Parlament hat zudem die Befristung der Umschulungsbeihilfen bis 2015 verlängert.
Weitere Anpassungen sind zur Harmonisierung mit den Änderungen der Strukturverbesserungsverordnung (SVV) notwendig.
13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Artikel 78 Absatz 2 LwG sieht neu die unbefristete Weiterführung der gezielten Umschuldung als vorbeugende Massnahme vor, um eine finanzielle Bedrängnis, verursacht durch die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zu verhindern.
Um die Betriebsaufgabe zu erleichtern, können zinsfreie, rückzahlbare Betriebshilfedarlehen auch bei einer Betriebsaufgabe zur Umwandlung bestehender Investitionskredite oder rückerstattungspflichtiger Beiträge gewährt werden. Ebenfalls entfällt bei einer gewinnbringenden Veräusserung des Betriebes oder eines Betriebsteils die rückwirkende Verzinsung früher gewährter Betriebshilfedarlehen. Bei einer gewinnbringenden Veräusserung muss der noch ausstehende Teil des Darlehens weiterhin zurückbezahlt werden.
Mit der Inkraftsetzung der NFA beträgt die kantonale Leistung einheitlich 100 Prozent der Bundesleistung. Von dieser Erhöhung der kantonalen Leistung sind die Mittel des Fonds-de-roulement nicht betroffen. Rückzahlungen von Darlehen fliessen in diesen Fonds und werden von den Kantonen für neue Vorhaben eingesetzt. Die Bundesmittel verbleiben als Schuld der Kantone gegenüber dem Bund.
Bei der Umschulungsbeihilfe werden die für diese Massnahme berücksichtigten Berufe erweitert. Zudem wird geregelt, dass rückwirkend keine Umschulungsbeihilfen bezahlt werden.
Die Voraussetzungen und Regelungen der SBMV werden soweit möglich mit denjenigen der Strukturverbesserungsverordnung harmonisiert. Dies erleichtert den Überblick für die Landwirtinnen und Landwirte und vereinfacht den Vollzug der Massnahmen.
13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Zinslose Darlehen
Abs. 1 Bst. c
Die Regelung stützt sich auf Art. 79 Abs. 1bis LwG und erleichtert die vorzeitige Betriebsaufgabe, indem rückerstattungspflichtige Beiträge, ausstehende Investitionskredite oder Betriebshilfedarlehen