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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung

2 Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für:

a. die Massnahmen gemäss Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind;

b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.

3 Gewächshäuser können unterstützt werden, soweit ihre Nutzfläche 35 Prozent der auf dem Betrieb vorhandenen gemüse- oder gartenbaulich genutzten Anbaufläche nicht übersteigt.

4 Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für:

a. Gewächshäuser;

b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produktions- und Lagergebäude;

c. den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;

d. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.

Art. 45a Gewerbliche Kleinbetriebe

1 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.

2 Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.

3 Der Investitionskredit je Unternehmen beträgt höchstens 1,5 Millionen Franken.

4 Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.

Art. 46 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und b, 4, 7 Einleitungssatz und Bst. b sowie 8

1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:

b. Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,25 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.

2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:

a. Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere pro GVE:

Franken

1. in der Talzone 8 000

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 5 000

3. in den Bergzonen II–IV 5 000