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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung Anhörung
2 Pächterinnen und Pächter erhalten Investitionskredite für:
a. die Massnahmen gemäss Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind;
b. den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben.
3 Gewächshäuser können unterstützt werden, soweit ihre Nutzfläche 35 Prozent der auf dem Betrieb vorhandenen gemüse- oder gartenbaulich genutzten Anbaufläche nicht übersteigt.
4 Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für:
a. Gewächshäuser;
b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produktions- und Lagergebäude;
c. den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;
d. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.
Art. 45a Gewerbliche Kleinbetriebe
1 Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.
2 Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30–50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.
3 Der Investitionskredit je Unternehmen beträgt höchstens 1,5 Millionen Franken.
4 Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.
Art. 46 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. a und b, 4, 7 Einleitungssatz und Bst. b sowie 8
1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:
b. Wohnhäuser nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil, wobei für Betriebe mit einem Arbeitsbedarf unter 1,25 SAK in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 die pauschalen Ansätze um 25 Prozent reduziert werden.
2 Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für:
a. Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere pro GVE:
Franken
1. in der Talzone 8 000
2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 5 000
3. in den Bergzonen II–IV 5 000