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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf des BLW vom 29. Juni 2007
Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Die Kantone können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern eines bäuerlichen Betriebes Betriebshilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewähren, um:
a. eine unverschuldete finanzielle Bedrängnis zu beheben;
b. bestehende verzinsliche Darlehen abzulösen (Umschuldung); oder
c. die Betriebsaufgabe zu erleichtern.
3 Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1
1 Betriebshilfedarlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,25 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.
Art 5 Abs. 4 und 5
4 Übersteigt das bereinigte Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers vor der Darlehensgewährung 800 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen gewährt.
5 Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Betriebsinventar, Dauerkulturen und Fremdkapital.
1 SR 914.11
2007–......