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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Art. 13 Abs. 2 (neu)

Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur die Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe für einen Widerruf.

Art. 14 Abs. 1

Für Darlehen, welche bei einer Betriebsaufgabe gewährt werden, rechtfertigt sich eine kürzere Laufzeit.

Art. 15 Abs. 1 und 3

Nach Art. 82 LwG entfällt die rückwirkende Verzinsung.

Art. 16 Abs. 1

Mit der Inkraftsetzung der NFA entfällt die Abstufung der kantonalen Leistung nach Finanzkraft. Bestehende Bundesmittel werden den Kantonen ohne rückwirkende Erhöhung der kantonalen Leistung im Fonds-de-roulement belassen.

Art. 17 Abs. 2

Nach Vorgabe der Eidgenössischen Finanzverwaltung müssen die Bestände der Betriebshilfe inkl. Zinsen (Schuld der Kantone gegenüber dem Bund) bis anfangs Jahr ausgewiesen werden.

Art. 20 Voraussetzungen

Abs. 1 Bst. c

Um die Strukturwirkung zu verstärken und dem erhöhten Minimalbedarf an Standardarbeitskräften beim Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Rechnung zu tragen, muss das Land an bestehende Gewerbe im Sinne des BGBB verkauft oder verpachtet werden. Mit dem Bezug zum BGBB kann den regionalen Verhältnissen Rechnung getragen werden, sofern die Kantone von der Herabsetzung der Gewerbegrenze nach Art. 5 BGBB Gebrauch machen. Die Forderung ist mit der Voraussetzung für die Gewährung von Darlehen bei der Betriebsaufgabe nach Art. 1a harmonisiert.

Abs. 2

Der Wortlaut entspricht Art. 1a Abs. 2 und präzisiert, dass 30 Aren Rebland oder Obstkulturen oder eine Kombination davon nicht verkauft oder verpachtet werden müssen.

Art. 21 Abs. 2

Im Normalfall wird die unterstützte Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Art. 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Art. 38 BBG abgeschlossen. Um der Vielfalt von Ausbildungswegen für Erwachsene gerecht zu werden, können im Einzelfall gleichwertige Ausbildungen ebenfalls unterstützt werden. Als gleichwertige Ausbildung gelten beispielsweise Ausbildungen mit ausländischem Diplom oder Ausbildungen der Tertiärstufe. In jedem Fall muss der Nachweis erbracht werden, dass die gewählte Ausbildung eine qualifizierte Arbeitsmöglichkeit bietet. Mit der offenen Formulierung wird die Gesuchsbehandlung vereinfacht.

Art. 25 Abs. 2

Harmonisierung mit Art. 5 Abs. 4.

Art. 29 Abs. 1 und 3

Nach den Artikeln 82 und 91 LwG entfällt für den 4. und 5. Titel LwG die rückwirkende Verzinsung.