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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b in ein neues Betriebshilfedarlehen umgewandelt werden können. Mit dieser Möglichkeit wird der Strukturwandel nicht unnötigerweise behindert oder verzögert.
Abs. 3
Nach Art. 78 Abs. 2 LwG entfällt die Befristung für Darlehen, bei welchen die finanzielle Bedrängnis auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zurückzuführen ist. Darlehen können auch gewährt werden, um eine finanzielle Bedrängnis zu verhindern (Umschuldung nach Abs. 1 Bst. b).
Art. 2 Abs. 1
Harmonisierung mit Art. 3 Abs. 1 der Strukturverbesserungsverordnung, SVV.
Art. 5 Abs. 4 und 5
Harmonisierung mit Art. 7 Abs. 6 SVV.
Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
Abs. 1
Um einen sinnvollen Strukturwandel zu fördern werden Darlehen bei der Betriebsaufgabe nur gewährt, sofern das frei werdende Land an einen oder mehrere Betriebe im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich verpachtet oder verkauft wird. Die Landübernehmer müssen bereits vor der äusseren Aufstockung über ein Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht,
BGBB, verfügen und dieses selbst bewirtschaften. Sofern bei der Betriebsaufgabe öffentliche Mittel eingesetzt werden, muss damit eine erwünschte Strukturwirkung für bestehende Betriebe erreicht werden. Mit dem Bezug zum BGBB kann den regionalen Verhältnissen Rechnung getragen werden, sofern die Kantone von der Herabsetzung der Gewerbegrenze nach Artikel 5 BGBB Gebrauch machen. Die Bestimmung ist mit der Voraussetzung für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen nach Art. 20 harmonisiert.
Eine Umwandlung von rückerstattungspflichtigen Beiträgen, ausstehenden Investitionskrediten oder Betriebshilfedarlehen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b ist nur möglich, wenn die Betriebsaufgabe zur äusseren Aufstockung bestehender Betriebe dient, nicht aber beispielsweise bei Einzonung zur Überbauung des Landes oder bei der Übernahme des Betriebes durch einen Hobbybetrieb.
Abs. 2
Bei der Betriebsaufgabe haben die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeit, Gebäude, Land für eine Kleintierhaltung, 30 Aren Rebland oder Obstkulturen (oder eine Kombination davon) zu behalten. Bei einem Verkauf des Betriebes bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB (SR 211.412.11), vorbehalten. Ebenso sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht, LPG (SR 221.213.2) bei einer Verpachtung einzuhalten.
Art. 7 Abs. 3
Harmonisierung mit Art. 47 Abs. 1 SVV.
Art. 9 Abs. 3
Die Änderung schafft Klarheit für Darlehen bis und mit Grenzbetrag. Formulierung analog Art. 53 Abs. 3 SVV.
Art. 10 Abs. 2
Harmonisierung mit Art. 55 Abs. 2 Bst. a SVV.