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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft
13.4 Auswirkungen
13.4.1 Bund
Die vorgesehenen Änderungen haben keine personellen Auswirkungen. Obwohl zusätzliche Gesuche zu erwarten sind, kann der vermehrte Bearbeitungsaufwand durch die vorgesehenen Vereinfachungen im administrativen Bereich kompensiert werden.
Die finanziellen Auswirkungen müssen sich den Vorgaben der Budgets unterordnen. Es werden mehr Gesuche und damit Mehraufwendungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe erwartet. Bei knappen Mitteln müssen kürzere Rückzahlungsfristen angesetzt werden, damit die Mittel im Fonds de roulement rascher zirkulieren und schneller wieder für die Gewährung neuer Darlehen zur Verfügung stehen. Die Nachfrage nach Betriebshilfedarlehen ist stark abhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Landwirtschaft und vom allgemeinen Zinsniveau. Verändern sich diese Faktoren zu Ungunsten der Landwirtschaft, so kann die Anzahl Gesuche rasch zunehmen und einen erhöhten Mittelbedarf bewirken. Eine solche Entwicklung ist aber nicht abhängig von Änderungen dieser Verordnung.
13.4.2 Kantone
Die Auswirkungen bei den Kantonen sind ähnlich derjenigen des Bundes.
13.4.3 Volkswirtschaft
Die Erleichterung der vorzeitigen Betriebsaufgabe mit der Gewährung von Betriebshilfedarlehen sowie von Umschulungsbeihilfen hat eine volkswirtschaftlich positive Wirkung. Einzelne Landwirtschaftsbetriebe können ihre Betriebsflächen vergrössern und dem Arbeitsmarkt stehen zusätzlich qualifizierte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Verfügung.
13.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
13.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden Artikel 78 – 86a LwG.
Artikel 16 Absatz 1 SBMV tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft (voraussichtlich per 1.1.2008). Die übrigen Änderungen werden auf den
1.1.2008 in Kraft gesetzt.