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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Anhörung
Art. 6a Voraussetzungen für Darlehen bei Betriebsaufgabe
1 Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können gewährt werden, wenn das frei werdende Land an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet wird.
2 Die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, müssen nicht verkauft oder verpachtet werden.
Art. 7 Abs. 3
3 Pro Betrieb darf die Summe der Darlehen und Kredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen:
Franken
a. in der Talzone 800 000
b. in der Hügelzone und im Berggebiet 700 000
Art. 9 Abs. 3
3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Bundesamt mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem Bundesamt auf dessen Verlangen.
Art. 10 Abs. 2
2 Der Grenzbetrag beträgt 350 000 Franken, einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen.
Art. 13 Abs. 2
2 Für Darlehen bei Betriebsaufgabe gelten nur Absatz 1 Buchstaben e, h und i als wichtige Gründe.
Art. 14 Abs. 1
1 Die verfügende Behörde bestimmt die Frist für die Rückzahlung des Darlehens. Sie beträgt höchstens 20 Jahre, für Darlehen bei Betriebsaufgabe höchstens 10 Jahre.