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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft Anhörung
Art. 15 Abs. 1 und 3
1 Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen.
3Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1
1 Die Leistung des Kantons beträgt 100 Prozent der Bundesleistung.
Art. 17 Abs. 2
2 Er meldet den Bestand und die aufgelaufenen Zinsen dem Bundesamt bis zum 10. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres.
Art. 20 Abs. 1 und 2
1 Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 86a des Landwirtschaftsgesetzes müssen für die Gewährung von Umschulungsbeihilfen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Der Betrieb wurde mindestens während fünf Jahren auf eigene Rechnung und Gefahr geführt.
b. Für seine Bewirtschaftung wurden im Durchschnitt der letzten drei Jahre mindestens 0,75 SAK beansprucht.
c. Das frei werdende Land wird an ein oder mehrere bestehende, im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich liegende Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht verkauft oder für mindestens 12 Jahre verpachtet.
d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat vor Beginn der Umschulung das 52. Altersjahr noch nicht beendet.
2 Die Gebäude und eine Fläche von höchstens 100 Aren landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon höchstens 30 Aren Rebland oder Obstkulturen, müssen nicht verkauft oder verpachtet werden.
Art. 21 Abs. 2
2 Sie muss den Kriterien des Qualifikationsverfahrens einer Bildungsverordnung nach Artikel 19 BBG4 entsprechen oder eine gleichwertige Ausbildung umfassen.
Art. 25 Abs. 2
2 Übersteigt das bereinigte Vermögen nach Artikel 5 Absatz 5 der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bzw. des Ehepaares bei Gesuchseingang 800 000 Franken, so wird die Umschulungsbeihilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 10 000 Franken gekürzt.