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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung
d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten.
e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungsdienste von Organisationen
1 Die Beratungsdienste von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:
a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b. Entwicklung des ländlichen Raums;
c. Begleitung des Strukturwandels;
d. nachhaltige Produktion;
e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt;
f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
a. Beschaffung von Grundlagen und Daten;
b. Information und Dokumentation;
c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;
d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;
e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
3. Abschnitt: Mindestanforderungen
Art. 5 Beratungszentralen
1 Die Beratungszentralen müssen in Sprachregionen oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sein, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 3 nachfragen.
2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss verbindlich geregelt sein.
Art. 6 Beratungsdienste von Organisationen
Beratungsdienste von Organisationen, die für ihre Tätigkeiten Finanzhilfen erhalten wollen, müssen:
a. überregional, das heisst in Sprachregionen, oder gesamtschweizerisch tätig sein;
b. in Spezialbereichen arbeiten, in denen die kantonalen Beratungsdienste nicht hauptsächlich tätig sind;