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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung

d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisations- und Teamentwicklung und bei innovativen Projekten.

e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.

Art. 4 Aufgaben der Beratungsdienste von Organisationen

1 Die Beratungsdienste von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:

a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;

b. Entwicklung des ländlichen Raums;

c. Begleitung des Strukturwandels;

d. nachhaltige Produktion;

e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt;

f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.

2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:

a. Beschaffung von Grundlagen und Daten;

b. Information und Dokumentation;

c. Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen;

d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;

e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.

3. Abschnitt: Mindestanforderungen

Art. 5 Beratungszentralen

1 Die Beratungszentralen müssen in Sprachregionen oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sein, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 3 nachfragen.

2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss verbindlich geregelt sein.

Art. 6 Beratungsdienste von Organisationen

Beratungsdienste von Organisationen, die für ihre Tätigkeiten Finanzhilfen erhalten wollen, müssen:

a. überregional, das heisst in Sprachregionen, oder gesamtschweizerisch tätig sein;

b. in Spezialbereichen arbeiten, in denen die kantonalen Beratungsdienste nicht hauptsächlich tätig sind;