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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsberatungsverordnung Anhörung

c. in Absprache mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungsdiensten arbeiten.

Art. 7 Beraterinnen und Berater

Beraterinnen und Berater der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen folgende Qualifikationen aufweisen:

a. fachliche Kompetenzen;

b. pädagogische Qualifikationen.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 8 Leistungsvereinbarungen und Verfügungen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vereinbart in der Regel in Form einer Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen:

a. die zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 3 und 4;

b. die Höhe der Finanzhilfen;

c. die Dauer der Vereinbarung;

d. die Berichterstattung.

2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das Bundesamt durch Verfügung.

3 Für die beratende Tätigkeit bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden die geforderten Leistungen und der maximale Beitrag für jedes Gesuch vertraglich vereinbart.

Art. 9 Bemessung und Auszahlung

1 Die Finanzhilfe für die Beratungszentralen und für die Beratungsdienste von Organisationen wird in der Regel pauschal bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem Bundesamt im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor.

2 Die Finanzhilfe auf der Grundlage eines Vertrages zur Vorabklärung einer gemeinschaftlichen Projektinitiative beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 20'000 Franken.