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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Landwirtschaftsberatungsverordnung
prinzip). Zwischen dem BLW und der AGRIDEA sowie den neun Organisationen, die momentan Finanzhilfen erhalten, werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Dies gilt für längerfristige, allgemeine Beratungsaufgaben. Auch wenn in diesem Zusammenhang von Leistungsvereinbarungen die Rede ist, handelt es sich juristisch gesehen um Finanzhilfen, die der AGRIDEA oder einer Organisation auf Gesuch hin für Leistungen gewährt werden, die diese in eigener Verantwortung ausführt.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich bei Vereinbarungen eine Laufzeit von vier Jahren bewährt. Das garantiert genügend Stabilität in der Ausführung der Aufgaben. Bei wichtigen oder unvorgesehenen Ereignissen (Budgetkürzung durch das Parlament, Nicht-Erbringung der Leistungen) können diese Vereinbarungen jederzeit geändert werden.
Abs. 2
Einmalige Leistungen sind zeitlich befristet. Dabei kann es sich um Veranstaltungen oder den Anschub eines Beratungsprojektes handeln, bei dem es beispielsweise darum geht, den Einsatz neuer Methoden, Hilfsmittel oder Beratungsinhalte abzuklären und in der Praxis zu fördern.
Abs. 3
Mit den Initiantinnen und Initianten von gemeinschaftlichen Projektinitiativen wird für die zeitlich begrenzte und finanziell unterstützte Phase der Vorabklärung ein Vertrag abgeschlossen, in dem die geforderten Leistungen und der Unterstützungsbeitrag geregelt sind. Die Anforderungen und der Entscheid zur Unterstützung einer Projektidee werden durch das Bundesamt beschlossen.
Art. 9 Bemessung und Auszahlung
Abs. 1
Durch die pauschale Bemessung können Schwankungen von Jahr zu Jahr gegen oben wie unten vermieden werden. Vorbehalten bleiben aber Kürzungen wegen Budget-Entscheiden oder wegen Nicht-Erbringung der Leistungen.
Die Auszahlung an die AGRIDEA und einige Organisationen geschieht heute schon im Leistungsjahr, bei einigen Organisationen aber erst im Folgejahr. Mit dem Wechsel vom Aufwand- zum Leistungsprinzip soll diese Nachschüssigkeit aufgegeben werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2008 als Übergangslösung die Finanzhilfen an die Beratungsdienste von Organisationen zweimal entrichtet werden, also nachschüssig für deren Aufwand im Jahr 2007 (wo dies noch der Fall ist) und für die Leistungen des Jahres 2008. Dieser einmalige Mehraufwand beträgt knapp 300'000 Franken.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass wegen der Nachschüssigkeit auch die Finanzhilfe an die Kantone im Jahr 2008 nochmals ausbezahlt wird. Der Betrag von 9,8 Mio. Franken ist als Kompensation NFA Beratungswesen budgetiert.
Neu ist, dass auch die Organisationen, die bisher nach Personalaufwand Finanzhilfe erhielten, statt der jährlichen Abrechnung einen Bericht über die erbrachten Leistungen vorlegen müssen. Dieser Bericht soll einen Überblick über die erbrachten Leistungen geben, ohne den Verwaltungsaufwand der Organisation übermässig zu beanspruchen. Im Idealfall genügt der Jahresbericht, sofern er über die Leistungen Auskunft gibt.
Abs. 2
Der Beitrag an die Vorabklärung einer gemeinschaftlichen Projektinitiative ist begrenzt auf 50 Prozent der anrechenbaren Kosten oder maximal 20'000 Franken. Die Erfahrungen aus der Pilotphase zeigen, dass mit dieser Summe eine fachliche Begleitung sinnvoll unterstützt werden kann.