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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Landwirtschaftsberatungsverordnung

Art. 11 Inkrafttreten

Sollte die NFA nicht per 01.01.2008 in Kraft treten, so müsste auch das Datum für das In-Kraft-Treten dieser Verordnung verschoben werden. Bis Oktober 2007 herrscht Klarheit darüber, ob die NFA termingerecht in Kraft tritt.

Bezüglich der Unterstützung von gemeinschaftlichen Projektinitiativen müsste die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin als Pilotphase bezeichnet werden.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Durch die NFA wird der Bund wegen der Teilentflechtung per Saldo um rund 7,5 Mio. Franken entlastet. Die Abrechnungskontrollen der kantonalen Beratungsdienste entfallen, dafür fällt ein gewisser Mehraufwand im Zusammenhang mit den Leistungsvereinbarungen an. Die Zeitersparnis dürfte rund 10 Stellenprozente betragen.

Die aufgrund des Systemwechsels einmalig anfallenden Aufwendungen in der Höhe von 300'000 Franken sind im Budget 2008 eingestellt.

Die Kosten für die Vorabklärungen von gemeinschaftlichen Projektinitiativen hängen ab von der Anzahl der eingereichten und unterstützungswürdigen Projektskizzen. Die finanziellen Mittel werden innerhalb des Zahlungsrahmens bereitgestellt. Der personelle Aufwand für die Beurteilung der eingereichten Projektskizzen und der verlangten Unterlagen der Vorabklärung sowie die Administration dieser Massnahme ist als Teil einer ersten Phase künftiger Umsetzungsprojekte aufzufassen. Dadurch liegen bereits frühzeitig qualitativ gute Gesuchsunterlagen vor, die im Rahmen einer Projektumsetzung ohnehin erarbeitet werden müssten.

14.4.2 Kantone

Durch die NFA werden die Kantone in der Beratung um rund 7,5 Mio. Franken mehr belastet, dies unter der Voraussetzung, dass sie die Beratung wie bisher weiterführen. Die zeitaufwändige Zusammenstellung der Abrechnungen entfällt.

Eine finanzielle Beteiligung der Kantone wird für die Phase der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen und damit Unterstützung der fachlichen Begleitung nicht verlangt.

14.4.3 Volkswirtschaft

Die Beratung fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch, die Innovationskraft und das unternehmerische Denken und Handeln und trägt so zur Wertschöpfung im Agrar- und Ernährungssektor sowie im ländlichen Raum bei.

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

14.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 136 LwG.